Trade Compliance und Exportkontrolle – «Muss es immer Kaviar sein?»

Nach dem Grundsatz der Bundesverfassung garantiert die Schweiz Handelsfreiheit. Dem gegenüber ist die Ausfuhr von bestimmten Gütern, wie z. B. Kriegsmaterial, Nukleargüter, besondere militärische Güter etc., gesetzlich reglementiert. Auch werden Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, sogenannte «Dual-Use-Güter», vom Exportkontrollrecht erfasst, das die Handelsfreiheit bisweilen eingeschränkt.

Marc Bernitt, Senior Vice President
Customs Europe, Kühne & Nagel Schweiz AG

Das Exportkontrollrecht erweitert dabei den herkömmlichen Begriff der Ausfuhr und erfasst neben der physischen Verbringung von Waren aus der Schweiz auch die Datenübermittlung (Software) und die Zurverfügungstellung von Technologie (Knowledge) innerhalb der Schweiz. Zu beachten ist, dass auch dem Güterbegriff eine umfassende Bedeutung zukommt. So werden z. B. auch Technologien und spezifisches technisches Wissen, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Produkts nötig ist, ebenfalls einbezogen.

Ziel der Trade-Compliance und Exportkontrolle

Verhindert werden soll, dass vorstehend erwähnte Güter in Kriegs- und Spannungsgebiete, in Länder mit Massenvernichtungswaffen und an Organisationen des Terrorismus geliefert werden. Dieses schliesst ebenfalls den Entzug von wirtschaftlichen Ressourcen an.

US-Re-Exportkontrollrecht

Im Gegensatz zum Schweizer Exportkontrollrecht wird nach dem US-Grundverständnis von einer weltweiten Zuständigkeit amerikanischer Behörden für die Kontrolle amerikanischer Produkte und Techno­logien ausgegangen. Eine Schweizer Firma, die z. B. US-Produkte importiert und verarbeitet, fällt ab bestimmten Wertgrenzen ebenfalls unter das US-Re-Exportrecht. Übersteigt der US-Wertanteil einer als sensibel eingestufte US-Ware eines durch eine Schweizer Firma weiterverarbeiteten Exportprodukts 25 Prozent, muss eine Genehmigung des Bureau of Industry and Security (BIS) eingeholt werden, bevor die vor­gesehene Ausfuhr nach den US-Re-Exportrecht als bewilligt gilt (De-Minimis-Regel). Welche Waren, Software oder Technologien erfasst sind, hängt vor­dergründig von der korrekten Klasssifizierung und dem Abgleich gegenüber der «Commerce Controll List» (CCL) ab.

Muss es immer Kaviar sein?

Gerade kleinere Schweizer KMU scheuen sich jedoch oftmals vor Investitionen im Bereich «Screening und Exportkontrolle» – dabei muss es nicht immer Kaviar bzw. eine teuere Softwarelösung sein. Auf dem Markt gibt es mittlerweile schlanke SaaS (Software as a Service), Lösungen wie z. B. COBO aus Zug (www.cobo.ai). COBO unterstützt Mitarbeiter bei der sehr effizienten Prüfung aller relevanten sanktions- und exportkontrollrechtlichen Fragestellungen. Neben den tagesaktuellen Sanktionslisten der USA, EU/ Schweiz werden auch Embargos gegen Länder sowie die Lizenzanforderungen aus der Schweizer Güterkontroll- und Kriegsmaterialgesetzgebung in einem smarten Entscheidungsbaum überprüft, einschliesslich der vom SECO geforderten Red-Flag- und Catch-All-Prüfungen. Alles wird in übersichtlichen PDF-Reports dokumentiert und auditsicher gespeichert. Eine umfassende Prüfung ist so auch für wenig erfahrene Mitarbeiter in Minuten erledigt und kann Unternehmen vor existenziellen Fehlern schützen.

Zu welchen negativen Folgen die Nichtbeachtung von Exportkontrollvorschriften persönlich führen können, ist am Beispiel eines seinerzeit in UK ansässigen Geschäftsführers zu sehen. Dieser hatte US-Batterien über die Niederlanden in den Iran exportiert. Es drohte eine Strafe von bis zu 35 Jahren. Hier hatte sich die Erkenntnis offenbar nicht rechtzeitig durchgesetzt, dass Trade-Compliance «Chefsache» ist.

(Quelle: BBC News Kent, 20. Juni, 2011 sowie The Telegraph, 26. April, 2012). 

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