Global Trade Compliance

Die Incoterm-Klauseln (Lieferklauseln) sorgen im internationalen Handel für eine einheitliche Basis für die Auslegung internationaler Kauf- und Lieferverträge. Sie regeln neben Rechten und Pflichten von Käufern und Verkäufern vor allem den mit einem internationalen Kaufgeschäft verbundenen Kosten- und Gefahrenübergang von Warensendungen. Durch die explizite Wahl der Incoterms wird insbesondere festgelegt, welcher Handelsakteur für Fracht, Versicherung, Einfuhr- und Ausfuhrzölle und allfällige Ver­packungskosten aufzukommen hat.

Mit der Einführung im Jahr 1936 durch die Internationale Handelskammer in Paris handelt es sich dabei um eine Reihe von freiwilligen Regeln zur Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln im internationalen Warenhandel. Sie dienen vor allem dazu, Art und Weise der Lieferung von Gütern im internationalen Warenhandel zu regeln. Sie regeln zwar nicht juristisch, wann das Eigentum vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, aber dafür interessanterweise, wem die Verantwortung für die Erfüllung der Zollformalitäten bei der Aus- und Einfuhr obliegt. Insbesondere bei zwei Incoterms ist Vorsicht geboten: 1. Bei der Abholklausel «EXW» (ab Werk) und 2. bei der Ankunftsklausel «DDP» (Delivered Duty Paid).

EXW / DDP – schnelle Wahl/grosse Auswirkungen
Wird die Klausel «ab Werk» (EXW) mit einem Abnehmer vereinbart, der ausserhalb eines Zollgebiets ansässig ist (z. B. der EU), kann es problematisch werden. Nach geltendem EU-Zollrecht sind juristische Personen, die ihren Sitz ausserhalb der EU haben, nicht befugt, innerhalb der EU in eigenem Namen und für eigene Rechnung eine Zollanmeldung abzugeben. Folglich müsste der Käufer als Ausführer mit allen Pflichten fungieren. Dies könnte sich jedoch problematisch gestalten, sofern besagter Käufer nicht über einen Firmensitz im Land des Ausfühers verfügt. Bei der Klausel «DDP» (geliefert, verzollt) tritt der ausländische Lieferant nicht nur als Exporteuer, sondern gleichzeitig als Einführer im Bestimmungsland auf. Daneben wird dieser auch gleichzeitig zum Schuldner der Einfuhrsteuer. Vorteil der DDP-Klausel aus Sicht des Käufers ist, dass sich dieser nicht um die Erfüllung von Zollformalitäten be­mühen muss.

Beispiel 1: Verkauft ein in China ansässiges Unternehmen Ware an ein in der EU ansässiges Unternehmen mit Lieferklausel DDP, ist es dem chinesischen Unternehmen nicht möglich, eine Zollanmeldung in der EU abzugeben. Zollanmeldungen dürfen in der EU grundsätzlich nur von Gebietsansässigen abgegeben werden. Folglich müsste ein indirekter Vertreter gesucht werden, der als Zollanmelder stellvertretend für den chinesischen Verkäufer die Einfuhrverzollung übernimmt und sämtliche zoll-, steuerrechtlichen sowie die regulatorische Haftung gegenüber einschlägigen Behörden in der EU übernimmt.

Beispiel 2: Verkauft ein Schweizer Exporteur Ware im Rahmen einer sogenannten «EU-Verzollung» an seinen in Deutschland ansässigen Kunden und importiert zunächst über Österreich, müsste der Schweizer Ausführer entweder mit seiner eigenen UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) oder aber mittels der UID-Nummer eines beauftragten Fiskalvertreters auftreten. Die sich anschliessende steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Österreich nach Deutschland bedingt aber gleichzeitig, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, damit keine nachträglichen Steuernachforderungen entstehen.

Sorgfältige Auswahl: Tragen die Incoterms im Wesentlichen zur Klarstellung bezüglich der expliziten Rechte und Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer bei, gilt es, sich über die Tragweite der Entscheidung, welche Lieferklausel zur designierten Lieferkette passend ist, im Vorfeld sachkundig zu machen. Was sich lange bewährt, kann durch geopolitische Veränderungen zu signifikanten Auswirkungen führen. Letzeres kam vor, als britische Lieferanten vor vollendete Tatsachen gestellt wurden: Ihre eingespielte Lieferklausel EXW (ab Werk) führte durch den Brexit dazu, dass Sendungen bei ihrem EU-Lieferanten in Ermangelung eines Ausführers (Zollanmelders) entweder nur verspätet oder überhaupt nicht aus der EU ausgeführt werden konnten.

Marc Bernitt, Senior Vice President Customs Europe, Kühne & Nagel Schweiz AG

Weitere spannenden Fachbeiträge finden Sie hier.

Seminar «Incoterms® 2020 – Inhalt und richtige Anwendung»
Hier geht es zu den weiteren Details und zur Anmeldung.